Rechte Arbeitnehmer Urlaub
Um das Thema „Urlaub“ ranken sich viele Mythen.
Im nachfolgenden Blogbeitrag versuche ich die häufigsten Fragen zu diesem Thema kurz zu bearbeiten.
Es handelt sich um allgemeine Antworten, die eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.
1. Wie viel Urlaub habe ich pro Jahr?
Als Arbeitnehmer gebührt Ihnen für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub.
Das Arbeitsjahr kann, muss aber nicht dem Kalenderjahr entsprechen.
Wenn Sie Ihr Dienstverhältnis z.B. mit 1.9. eines Jahres begonnen haben, dauert Ihr Arbeitsjahr und daher auch Ihr Urlaubsjahr vom 1.9. eines Jahres bis zum 30.8. des Folgejahres.
Durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch schriftliche Einzelvereinbarung kann aber das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart werden.
Pro Urlaubsjahr haben Sie Anspruch auf 30 Werktage Urlaub.
Sie haben daher 5 Wochen bzw. 25 Arbeitstage Urlaub pro Arbeitsjahr.
In Ihrem ersten Arbeitsjahr bei einem Dienstgeber entsteht Ihr Urlaubsanspruch in den ersten sechs Monaten im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit.
Ab dem siebten Monat haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.
Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.
2. Kann ich einfach auf Urlaub gehen?
Nein, Sie müssen den Urlaub mit Ihrem Dienstgeber vorab vereinbaren.
3. Kann mein Arbeitgeber Urlaub anordnen?
Nein, weil der Urlaub vorab zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart werden muss.
4. Gibt es Betriebsurlaub?
Der Betriebsurlaub muss in Ihrem Dienstvertrag bzw. in einer anderen Einzelvereinbarung mit Ihrem Dienstgeber vereinbart werden.
Die Höhe des Betriebsurlaubes darf in der Regel zwei Wochen pro Jahr nicht übersteigen.
5. Kann ich meinen Urlaub einseitig verlängern?
Nein, Sie dürfen Ihren Urlaub nur mit Zustimmung Ihres Dienstgebers verlängern.
Kommen Sie verspätet vom Urlaub zurück, kann dies einen Entlassungsgrund darstellen.
Dies bedeutet, dass Sie Ihren Arbeitsplatz samt Entgeltansprüchen verlieren können.
6. Muss ich im Urlaub arbeiten?
Urlaub dient Ihrer Erholung. Daher müssen Sie im Urlaub grundsätzlich nicht arbeiten.
Bitte prüfen Sie aber genau den Inhalt Ihres Dienstvertrages auf etwaige Bereitschaftspflichten hin.
7. Kann ich meinen Urlaub auszahlen lassen?
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
Dies bedeutet, dass Sie sich Ihren Urlaub weder ganz noch teilweise auszahlen lassen können.
Kompetente Rechtsberatung für Arbeitsnehmer zum Thema Urlaub
8. Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?
Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken, gilt folgendes:
Ihr Urlaub wird nicht unterbrochen, wenn Sie nicht mehr als drei Kalendertage krank sind.
Sind Sie mehr als drei Kalendertage krank, wird Ihr Urlaub unterbrochen, wenn Sie die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, die Erkrankung Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und bei Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorlegen.
Bei einer Erkrankung im Ausland müssen Sie neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber vorlegen, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.
Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird.
Bitte beachten Sie folgendes:
Sie müssen Ihre Erkrankung im Urlaub umgehend Ihrem Dienstgeber mitteilen und die Krankenstandsbestätigung rechtzeitig vorlegen, ansonsten wird Ihr Urlaub nicht unterbrochen und Sie verbrauchen Ihren Urlaub.
Gleiches gilt, wenn Sie im Ausland krank werden und die erforderliche behördliche Bestätigung nicht vorlegen.
9. Erhalte ich im Urlaub weniger Geld?
Während des Urlaubes haben Sie Anspruch auf Ihr Entgelt.
Sie erhalten daher Ihr Gehalt (Grundlohn) und Ihre sonstigen Entgeltansprüche (Provisionen, Überstunden, Zulagen, etc.). Dies wird als Urlaubsentgelt bezeichnet. Hingegen erhalten Sie Aufwandsentschädigungen, wie z.B. Kilometergeld und Diäten, nicht.
Bitte verwechseln Sie das Urlaubsentgelt nicht mit dem Urlaubsgeld:
Beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine Sonderzahlung, die Sie aufgrund Ihres Kollektivvertrages oder Ihres Dienstvertrages erhalten („13. Gehalt“).
10. Kann mein Urlaub verjähren?
Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Urlaub innerhalb von drei Jahren verbrauchen müssen. Vorteilhaft für Arbeitnehmer ist, dass zuerst immer der älteste Urlaub verbraucht wird. Weiters ist Ihr Dienstgeber aufgrund der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet, Sie über die drohende Verjährung Ihres Urlaubsanspruches hinzuweisen und Sie zum Urlaubsverbrauch aufzufordern und Ihnen diesen zu ermöglichen.
11. Ich wurde gekündigt. Was passiert nun mit meinem Urlaub?
Wenn Sie Ihren Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbrauchen können, haben Sie Anspruch auf eine Ersatzleistung in Geld (= Urlaubsersatzleistung).
Diese Abgeltung entspricht dem Wert des verbleibenden, noch nicht konsumierten aliquoten Urlaubs.
Die Urlaubsersatzleistung wird wie folgt berechnet:
Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses im laufenden Urlaubsjahr berechnet.
Wenn das Arbeitsverhältnis also vor Ablauf des Urlaubsjahres endet, wird der Urlaubsanspruch anteilig (aliquot) berechnet.
Bereits verbrauchter Urlaub wird von diesem aliquoten Urlaubsanspruch abgezogen.
Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
Das bedeutet, dass Ihnen der noch verbleibende Resturlaub für das laufende Urlaubsjahr samt einem allfälligen Urlaubsguthaben aus den Vorjahren mit der Urlaubsersatzleistung abgegolten wird.
Wenn Sie zu viel Urlaub verbraucht haben, müssen Sie das Urlaubsentgelt nicht zurückbezahlen.
Eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn Sie unberechtigt vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sind oder berechtigt entlassen wurden.
Abschließend noch folgende Klarstellung:
Oft wird im Kündigungsschreiben „vereinbart“, dass der Arbeitnehmer vom Dienst bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt wird und während dieses Zeitraumes seinen Urlaub verbraucht.
Sie müssen diesem Verbrauch widersprechen, ansonsten verbrauchen Sie während Ihrer Kündigungsfrist Ihren Urlaub und erhalten diesen zum Ende Ihres Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt.
Auch wenn Sie vom Dienstgeber vom Dienst freigestellt wurden, erhalten Sie weiterhin Ihr Entgelt.
Es gibt daher keinen Grund für einen Urlaubsverbrauch.