Elektronische Fußfessel
Elektronisch überwachter Hausarrest
Auch nach einer Verurteilung ist nicht alles verloren:
Selbst wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Person ins Gefängnis muss (= Vollzug der Freiheitsstrafe).
Der elektronisch überwachte Hausarrest, oft auch „Fußfessel“ genannt, bietet die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe „zu Hause“ zu verbüßen und das bisherige Leben mit gewissen Einschränkungen weiterzuführen.
Durch die „Fußfessel“ kann die Freiheitsstrafe zur Gänze ersetzt oder der Vollzug der Freiheitsstrafe im Gefängnis (= Justizvollzugsanstalt) verkürzt werden.
Vor der Beantragung des elektronisch überwachten Hausarrests sind rechtliche Fragen zu klären und die Dokumente für den Antrag entsprechend aufzubereiten. Gerne unterstütze ich Sie bei Ihrem Antrag und begleite Sie auch zu Ihrem Gespräch (= „Parteiengehör“) bei der Justizanstalt, damit Sie Ihre „Fußfessel“ auch erhalten. Sollte Ihr Antrag nicht erfolgreich sein, vertrete ich Sie auch im Rechtsmittelverfahren.
Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren!
Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine „Fußfessel“ beantragen?
Die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Freiheitsstrafe darf zwölf Monate nicht übersteigen.
Darüber hinaus müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen über eine geeignete Unterkunft in Österreich verfügen (Wohnung oder ein Haus).
Sie müssen einer geeigneten Beschäftigung nachgehen, sprich arbeiten, und ein Einkommen erzielen, mit dem Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Sie müssen kranken- und unfallversichert sein. In der Regel erfüllen Sie diese Voraussetzung, weil Sie über Ihren Arbeitgeber versichert sind.
Jene Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben (Ehepartner, Kinder, Großeltern etc.), müssen zustimmen, dass Sie den elektronisch überwachten Hausarrest in der gemeinsamen Wohnstätte vollziehen dürfen.
Abschließend muss eine positive Prognose dahingehend vorliegen, dass Sie die „Fußfessel“ nicht missbrauchen werden. Für diese Prognose werden Ihre Wohnverhältnisse, Ihr soziales Umfeld und allfällige Risikofaktoren geprüft.
Sollten Sie wegen eines Sexualdeliktes verurteilt worden sein, ist ein elektronisch überwachter Hausarrest grundsätzlich nicht möglich. Es bestehen aber Ausnahmen für gewisse Delikte.
Kompetente Rechtsberatung zum Thema Elektronische Fußfessel
Wann muss ich die „Fußfessel“ beantragen?
Nach Ihrer Verurteilung erhalten Sie vom Gericht die sogenannte „Aufforderung zum Strafantritt“ zugestellt.
Der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ist binnen eines Monats ab Zustellung dieser Aufforderung zu stellen. Diese Frist ist sehr heikel. Daher sollten Sie umgehend nach der Zustellung der „Aufforderung zum Strafantritt“ den Antrag stellen.
In Wien ist der elektronisch überwachte Hausarrest bei der Justizanstalt Simmering zu beantragen.
Ich wurde zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten verurteilt.
Kann ich dennoch eine „Fußfessel“ beantragen?
Ja, weil die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Freiheitsstrafe zwölf Monate nicht übersteigen darf.
Ob diese Voraussetzung vorliegt oder nicht, muss in jedem Fall gesondert geprüft werden.
Hintergrund ist, dass bei der Berechnung der zwölf Monate auch die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach der Hälfte bzw. nach zwei Dritteln der Strafzeit zu berücksichtigen ist. Weiters kann das Gericht im Urteil aussprechen, dass der Verurteilte die Strafe für einen gewissen Zeitraum nicht im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen darf, sondern ins Gefängnis muss.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie zuerst einen Teil der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt verbüßen und den anderen Teil im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests.
Was darf ich während des elektronisch überwachten Hausarrests tun?
Sie dürfen Ihre Unterkunft, sprich Ihr Haus oder Ihre Wohnung, nur für Ihre Arbeit, zum Einkaufen von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen verlassen.
Ansonsten dürfen Sie sich nur zu Hause aufhalten.
Wird Ihr Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt, werden Ihnen auch Bedingungen für Ihre Lebensführung auferlegt. An diese Bedingungen müssen Sie sich halten. Ansonsten verlieren Sie Ihre „Fußfessel“.
Während des elektronisch überwachten Hausarrests werden Sie elektronisch überwacht:
In Ihrer Unterkunft wird eine sogenannte Basisstation installiert, die Funksignale eines elektronischen Senders (= „Fußfessel“) empfängt und Kontrollanrufe durchführt.
Sie tragen einen Sender am Fußknöchel (= „Fußfessel“), der mit der Basisstation in der Nähe verbunden ist.
Es werden nur Ihre An- und Abwesenheitszeiten in der Unterkunft erfasst.
Eine ständige GPS-Überwachung erfolgt nur in Ausnahmefällen.
Ein individuelles Überwachungsprofil legt fest, wann und wo Sie sich aufhalten dürfen einschließlich erlaubter Abwesenheitszeiten von Ihrer Unterkunft.
Sie dürfen alkoholische Getränke nur in einem Umfang konsumieren, der den gesetzlichen Grenzwert für das Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht überschreitet. Das bedeutet maximal 0,5 Promille Blutalkoholgehalt oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft, sofern keine strengeren Vorgaben für Sie gelten.
Bitte beachten Sie, dass Sie jederzeit aufgefordert werden können, vor der Basisstation einen Alkoholtest zu machen.
Ist der elektronisch überwachte Hausarrest kostenlos?
Nein, die Kosten für den elektronisch überwachten Hausarrest betragen EUR 22,00 pro Tag bzw. EUR 660,00 pro Monat (Stand November 2024). Sie müssen diese Kosten bezahlen.
Es besteht aber die Möglichkeit, dass diese Kosten teilweise oder zur Gänze vom Bund übernommen werden.
Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist, dass Ihr notwendiger Unterhalt durch die Kostentragung gefährdet wäre.
Wie läuft das Verfahren ab?
Der Antrag ist bei der zuständigen Justizanstalt zu stellen.
Anschließend führen Sie mit dem Verein „Neustart“ ein Gespräch.
Der Verein Neustart erstattet einen Bericht an die Justizanstalt.
Danach werden Sie zum Parteiengehör, also zu einem Gespräch, in die Justizanstalt geladen.
Die Justizanstalt entscheidet über Ihren Antrag mit einem Bescheid.
Entweder wird Ihrem Antrag stattgegeben oder Ihr Antrag wird zurück- oder abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen Beschwerde an das zuständige Gericht erheben.