Untersuchungshaft in Österreich
Die Untersuchungshaft stellt für Betroffene und deren Angehörige eine große Belastung dar:
Oft ist völlig unklar, wie lange die Untersuchungshaft dauert und wann und wie eine Enthaftung möglich ist.
Ein Kontakt ist nur stark eingeschränkt möglich. Haftbesuche, Briefkontakt und Telefonate müssen vorher von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden.
Wie kann man dem Angehörigen, der sich in Haft befindet, Geld und Kleidung zukommen lassen? Wann und wie sind Haftbesuche möglich?
In dieser Ausnahmesituation können Sie auf meine Unterstützung und Erfahrung zählen!
Sollten Sie, ein naher Angehöriger, ein guter Freund oder Bekannter von einer Festnahme bzw. von der Untersuchungshaft betroffen sein, zögern Sie nicht, mich umgehend zu kontaktieren.
Ich berate und unterstütze Sie in dieser Ausnahmesituation rechtlich, besuche Sie bzw. Ihren Angehörigen in der Haft, vertrete Sie in den Haftprüfungsverhandlungen und schöpfe alle Möglichkeiten aus, um eine möglichst schnelle Enthaftung zu ermöglichen.
Ich nehme regelmäßig Akteneinsicht und prüfe die Enthaftungsmöglichkeiten laufend, um jederzeit einen Enthaftungsantrag vorbereiten zu können.
Wann kommt jemand in Untersuchungshaft?
Für die Untersuchungshaft müssen die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt sein:
Dringender Tatverdacht
Vorliegen eines Haftgrundes
Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft
Antrag der Staatsanwaltschaft
Gerichtsbeschluss
1. Tatverdacht:
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn der Beschuldigte nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist.
2. Haftgrund
Es gibt drei Haftgründe:
Fluchtgefahr
Verdunkelungsgefahr
Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr
Fluchtgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte flüchten oder sich verborgen halten wird.
Fluchtgefahr liegt nicht vor, wenn:
wenn der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und
er einen festen Wohnsitz im Inland hat.
Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflussen, Spuren der Tat beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird.
Der Haftgrund der Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr ist im Gesetz sehr kompliziert geregelt.
Vereinfacht gesagt, liegt der Haftgrund der Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr liegt, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte weitere Taten begehen oder die ihm vorgeworfene Tat ausführen wird.
3. Verhältnismäßigkeit
Die Untersuchungshaft muss verhältnismäßig sein:
Dies bedeutet, dass die Untersuchungshaft nur verhängt werden darf, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann
4. Antrag der Staatsanwaltschaft
Die Untersuchungshaft muss von der Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragt werden.
5. Gerichtsbeschluss
Die Untersuchungshaft wird vom Gericht verhängt.
Vor der Verhängung der Untersuchungshaft musst das Gericht den Beschuldigten zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft einvernehmen.
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Wie lange dauert die Untersuchungshaft?
Die Dauer der Untersuchungshaft richtet sich nach der jeweiligen Haftfrist.
Man unterscheidet zwischen der Verhängung der Untersuchungshaft und Fortsetzung der Untersuchungshaft.
Es gibt folgende Haftfristen:
14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft
einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft
zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft
Dazu im Einzelnen:
Nach der Festnahme wird der Beschuldigte unverzüglich in die Justizanstalt eingeliefert, wenn die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt hat. Das Gericht hat längstens binnen 48 Stunden nach der Einlieferung in die Justizanstalt zu entscheiden, ob die Untersuchungshaft verhängt oder ob der Beschuldigte freigelassen wird.
14 Tage nach der Verhängung der Untersuchungshaft findet die erste Haftprüfungsverhandlung statt. Bei dieser Verhandlung kann die Untersuchungshaft erstmalig um einen Monat fortgesetzt werden.
Die Haftprüfungsverhandlung ist nicht öffentlich.
Ab Verhängung der Untersuchungshaft besteht Verteidigerzwang.
Dies bedeutet, dass der Beschuldigte zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss.
Nach Ablauf dieses Monats findet die zweite Haftprüfungsverhandlung statt, bei der die Untersuchungshaft um zwei Monate fortgesetzt werden kann.
Danach findet eine Haftprüfungsverhandlung nur mehr alle zwei Monate statt.
Die maximale Dauer der Untersuchungshaft beträgt je nach Tatverdacht zwei Monate, sechs Monate, ein Jahr oder zwei Jahre.
Bringt die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift oder einen Strafantrag bei Gericht, gib es keine Haftfristen mehr.
Haftprüfungsverhandlungen finden nur mehr statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt hat und über diesen Antrag nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.
Wie kann man sich gegen die Untersuchungshaft wehren?
Grundsätzlich stehen dem Beschuldigen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Beschwerde
Enthaftungsantrag
Anwendung gelinderer Mittel
Hausarrest
1. Beschwerde
Gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft ist eine Beschwerde an das Oberlandesgericht möglich.
Die Beschwerde hat den Nachteil, dass sie die laufende Haftfrist von 14 Tagen um einen Monat ab Erhebung der Beschwerde verlängert.
Entscheidet das Oberlandesgericht zum Nachteil des Beschuldigten und setzt die Untersuchungshaft fort, beträgt die Haftfrist zwei Monate.
Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage.
Gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist ebenfalls Beschwerde an das Oberlandesgericht möglich.
Entscheidet das Oberlandesgericht zum Nachteil des Beschuldigten und setzt die Untersuchungshaft fort, beträgt die Haftfrist zwei Monate.
Die Beschwerdefrist beträgt nur drei Tage (!). Daher ist hier besondere Eile geboten.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung:
Dies bedeutet, dass der Beschuldigte in Haft bleibt, obwohl er eine Beschwerde erhoben hat.
Die Beschwerde hat daher den Nachteil, dass eine negative Entscheidung des Oberlandesgerichtes für den Beschuldigten eine Verlängerung der Haftfrist bedeutet.
Bei der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst allein die Erhebung der Beschwerde die Verlängerung der Haftfrist um einen Monat aus.
Daher ist immer genau zu prüfen, ob die Erhebung einer Beschwerde überhaupt sinnvoll ist.
Gegen einen negativen Beschluss des Oberlandesgerichtes ist eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof möglich.
Auch die Grundrechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und der Beschuldigte bleibt daher vorerst in Haft.
Die Frist für die Grundrechtsbeschwerde beträgt 14 Tage.
2. Enthaftungsantrag
Der Enthaftungsantrag ist in den meisten Fällen das Mittel der Wahl, um eine Enthaftung des Beschuldigten zu erreichen:
Der Enthaftungsantrag kann vom Beschuldigten jederzeit gestellt werden.
Leider hat auch der Enthaftungsantrag keine aufschiebende Wirkung und bleibt der Beschuldigte in Haft.
Im Gegensatz zur Beschwerde hat eine negative Entscheidung für den Beschuldigten keine Konsequenzen. Die Haftfrist wird nicht verlängert.
3. Gelindere Mittel
Der Beschuldigte kann unter gewissen Voraussetzungen unter Anwendung gelinderer Mittel enthaftet werden.
Gelindere Mittel sind:
Das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu fliehen noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft von seinem Aufenthaltsort zu entfernen
Das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren
Das Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen, und die Weisung, eine bestimmte Wohnung sowie bestimmte sonstige Örtlichkeiten nicht zu betreten und sich dem Opfer nicht anzunähern oder ein bereits erteiltes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt oder eine einstweilige Verfügung nicht zu übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zur Wohnung
Die Weisung, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen
Die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei der Kriminalpolizei oder einer anderen Stelle zu melden
Die vorübergehende Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten
Vorläufige Bewährungshilfe
Die Leistung einer Sicherheit (= Kaution)
Mit Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen
4. Hausarrest
Der Beschuldigte kann beantragen, dass die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt wird.
Dies bedeutet, dass der Beschuldigte die Untersuchungshaft nicht in einer Justizanstalt, sondern in seiner Wohnsitzunterkunft im Inland verbüßt.
Voraussetzung für den Hausarrest ist, dass sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht (= „Fußfessel“) überwachen zu lassen:
Der Beschuldigte muss sich in seiner Unterkunft aufhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachgehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt unterwerfen.
Der Beschuldigte darf seine Unterkunft nur zur Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe auf der jeweils kürzesten Wegstrecke verlassen.
Für den elektronisch überwachten Hausarrest an Stelle der Untersuchungshaft fallen für den Beschuldigten keine Kosten an.
Wann kann eine Enthaftung gegen Erlag einer Kaution/Sicherheit erfolgen?
Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung bestimmter Gelöbnisse kann der Beschuldigte freigelassen werden, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt.
Ist die Straftat nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht und liegt nur der Haftgrund der Fluchtgefahr vor, ist der Beschuldigte zwingend gegen Leistung einer Kaution und Ablegung der Gelöbnisse zu enthaften.
Das Gericht bestimmt die Höhe der Kaution unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten Straftat, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Vermögen der Person, welche die Kaution leistet.
Die Kaution muss daher nicht zwingend vom Beschuldigten, sondern kann auch von Angehörigen oder Freunden geleistet werden.
Die Kaution muss entweder in barem Geld oder in mündelsicheren Wertpapieren bei Gericht hinterlegt oder durch Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, oder durch taugliche Bürgen, die sich zugleich als Zahler verpflichten, geleistet werden.
Die Kaution verfällt, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht.
Insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung nicht befolgt.
Kann ich meinen Job verlieren, weil ich in Untersuchungshaft bin?
Dies hängt davon ab, ob Sie Arbeiter oder Angestellter sind:
Ein Arbeiter kann von seinem Arbeitgeber entlassen werden, wenn er sich länger als vierzehn Tage in Haft befindet. Dies gilt auch für die Untersuchungshaft.
Die Entlassung darf aber erst frühestens am 15. Tag der Haft ausgesprochen werden.
Ein Angestellter kann von seinem Arbeitgeber entlassen werden, wenn er sich erhebliche Zeit in Untersuchungshaft befindet.
Dies sind zumindest vierzehn Tage. Je nach Lage des Falles kann eine „erhebliche Zeit“ auch mehr als vierzehn Tage sein.
Im Gegensatz zu Arbeitern, bei denen eine starre Grenze von vierzehn Tagen besteht, handelt es sich bei Angestellten daher um eine Einzelfallentscheidung.
Darf ich einen Angehörigen in Untersuchungshaft besuchen?
Beschuldigte in Untersuchungshaft dürfen zumindest zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde empfangen.
Ein Besuch bestimmter Personen, von denen eine Gefährdung des Zweckes der Untersuchungshaft oder der Sicherheit der Anstalt zu befürchten ist, kann untersagt oder abgebrochen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Staatsanwaltschaft darüber entscheidet, welche Besuche der Beschuldigte in der Untersuchungshaft empfangen darf.
Die Regelungen für Haftbesuche sind je nach Justizanstalt unterschiedlich.
Bitte kontaktieren Sie daher die Justizanstalt, in der sich Ihr Angehöriger befindet, um die jeweiligen Voraussetzungen abzuklären.
Dürfen Gespräche bei Haftbesuchen überwacht werden?
Gespräche zwischen Beschuldigten und ihren Besuchern werden überwacht, wenn die Staatsanwaltschaft die Überwachung zur Sicherung des Haftzwecks oder der Anstaltsleiter zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt anordnet.
Dürfen Beschuldigte in Untersuchungshaft telefonieren oder Briefe schreiben?
Beschuldigte dürfen auf eigene Kosten mit anderen Personen schriftlich verkehren und telefonieren.
Bitte beachten Sie, dass die Staatsanwaltschaft entscheidet, mit welchen Personen Beschuldigte in Untersuchungshaft telefonieren dürfen.
Dürfen Briefe und Telefonate überwacht werden?
Telefongespräche werden überwacht, sofern die Staatsanwaltschaft die Überwachung zur Sicherung des Haftzwecks oder der Anstaltsleiter zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt anordnet.
Auch der Briefverkehr wird überwacht.
Bitte beachten Sie, dass die Staatsanwaltschaft darüber entscheidet, mit welchen Personen der Beschuldigte in Untersuchungshaft schriftlich verkehren darf.
Dürfen Haftbesuche, Telefonate und Briefverkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger überwacht werden?
Nein, es gilt ein strenges Überwachungsverbot:
Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden.
Darf ich einem Angehörigen in Untersuchungshaft Geld überweisen oder Kleidung bringen?
Sie dürfen einem Angehörigen, der sich in Untersuchungshaft befindet, Geld überweisen und Kleidung bringen:
Beschuldigte in Untersuchungshaft dürfen eigene Kleidung tragen, soweit die regelmäßige Reinigung in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann.
Verfügt ein Beschuldigter in Untersuchungshaft über keine geeignete Kleidung, so ist ihm eine solche für Verhandlungen vor Gericht, für Ausführungen und für Überstellungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung zu stellen.
Beschuldigte in Untersuchungshaft sind berechtigt, sich auf eigene Kosten Bedarfsgegenstände, Dienstleistungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und weder die Sicherheit gefährdet noch die Ordnung in der Anstalt erheblich beeinträchtigt oder Mithäftlinge belästigt.
Die Regelungen sind je nach Justizanstalt unterschiedlich.
Bitte kontaktieren Sie daher die Justizanstalt, in der sich Ihr Angehöriger befindet, um die jeweiligen Voraussetzungen abzuklären.