Strafen für Steuerhinterziehung

Folgen bei Steuerhinterziehung

Die Folgen bei Steuerhinterziehung werden gerne unterschätzt:

Entgegen der landläufigen Meinung handelt es sich um keine „Kavaliersdelikte“, sondern können neben hohen Geldstrafen auch empfindliche Freiheitsstrafen drohen, die die persönliche Existenz bedrohen können. Zusätzlich muss der verkürzte Abgabenbetrag (= die hinterzogenen Steuern) nachbezahlt werden.

Durch Steuerhinterziehung kann eine Palette an Straftatbeständen (= „Finanzvergehen“) erfüllt sein:

Neben Finanzordnungswidrigkeiten gibt es fahrlässige und vorsätzliche Finanzvergehen. Die höchsten Strafen sehen vorsätzliche Finanzvergehen vor.

Im Finanzstrafrecht wird zwischen dem verwaltungsbehördlichen und dem gerichtlichen Finanzstrafverfahren unterschieden. Dabei geht es um die Frage, ob das Finanzstrafverfahren von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden geführt wird. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Art des Verfahrens, die Entscheidung, die Rechtsmittelmöglichkeiten und die Art der Strafen/Sanktionen ab.

Die Gerichte sind beispielsweise zur Ahndung von vorsätzlichen Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von über EUR 150.000,00 zuständig. Die Finanzstrafbehörden sind z.B. zur Ahndung von Finanzordnungswidrigkeiten und fahrlässigen Finanzvergehen zuständig.

Da es sich beim Finanzstrafrecht um eine Spezialmaterie des Strafrechts handelt und empfindliche Sanktionen drohen, sollten Sie einen versierten Spezialisten mit Ihrer Vertretung beauftragen!

Aufgrund meiner Erfahrung als Strafverteidiger und Finanzstrafrechtsexperte können Sie in dieser Spezialmaterie auf mich zählen!

Welche Finanzvergehen gibt es?

Bei den Finanzvergehen unterscheidet man zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Finanzvergehen einerseits und Finanzordnungswidrigkeiten andererseits:

Die wichtigsten vorsätzlichen Finanzvergehen sind:

  • Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG),

  • grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG),

  • Schmuggel und die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG)

  • Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)

  • Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte (§ 44 FinStrG)

Fahrlässige Finanzvergehen sind u.a.:

  • grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG)

  • grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 36 Abs 2 FinStrG)

  • grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte (§ 45 FinStrG)

Finanzordnungswidrigkeiten sind beispielsweise:

  • Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (§ 49 lit a FinStrG)

  • Vorsätzliche Unterlassung einer Schenkungsmeldung

  • Verletzung von Pflichten gemäß § 51 FinStrG

 

Ich habe Steuern/Abgaben hinterzogen. Welche Strafen könnten mir drohen?

Das Finanzstrafrecht kennt folgende Sanktionen/Strafen:

  • Freiheitsstrafe

  • Geldstrafe

  • Verfall

  • Wertersatz

  • Ersatzfreiheitsstrafe

  • Verbandsgeldbuße

  • Entzug von Berechtigungen (z.B. Gewerbeberechtigung)

Dreh- und Angelpunkt für die Höhe der Strafe ist der strafbestimmende Wertbetrag (= Verkürzungsbetrag) und die Art des Delikts (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt).

Wann kann bei Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe verhängt werden?

Eine Freiheitsstrafe gemäß § 15 FinStrG darf im Finanzstrafverfahren nur bei gewissen vorsätzlichen Finanzvergehen mit Gerichtszuständigkeit verhängt werden. Die Gerichte sind z.B. für vorsätzliche Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von über EUR 150.000,00 zuständig.

Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren darf eine Freiheitsstrafe nur vom Spruchsenat verhängt werden. Der Spruchsenat ist zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag EUR 33.000,00 oder bei Zollvergehen EUR 15.000,00 übersteigt oder der Beschuldigte die Fällung eines Erkenntnisses durch den Spruchsenat beantragt.

Bei Finanzvergehen, die nicht mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, darf auf eine solche nur erkannt werden, wenn es einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken (Generalprävention).

Bei Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 500.000,00 verhängt werden.

Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag. Über Jugendliche darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sind beispielsweise hohe Freiheitstrafen bis zu zehn Jahren möglich. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren darf eine Freiheitsstrafe für maximal drei Monate verhängt werden.

Wie hoch sind die Geldstrafen im Finanzstrafrecht?

Die Geldstrafe gemäß § 16 FinStrG ist im Finanzstrafverfahren die häufigste Strafe. Die Geldstrafe ist als Geldsummenstrafe ausgestaltet. Dies bedeutet, dass sich die Höhe der Geldstrafe nach dem Ein- oder Mehrfachen des strafbestimmenden Wertbetrages richtet:

Die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.

Wurde beispielsweise Einkommensteuer um EUR 500.000,00 verkürzt (= „hinterzogen“), so droht eine Geldstrafe bis zu einem Betrag von EUR 1.000.000,00. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

 

Was bedeutet Verfall im Finanzstrafrecht?

Der Verfall gemäß § 17 FinStrG ist eine Nebenstrafe und kann nur mit einer Geldstrafe (= Hauptstrafe) verhängt werden. Er kommt nur bei vorsätzlich begangenen Finanzdelikten in Betracht. Der Verfall betrifft Vermögenswerte (z.B. Liegenschaften oder Bankguthaben) und hat zur Folge, dass das Eigentum ab Rechtskraft des Urteils auf den Bund übergeht.

Dem Verfall unterliegen z.B. Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde (z.B. Schmuggelware).

Was bedeutet Ersatzfreiheitsstrafe im Finanzstrafrecht?

Bei der Verhängung einer Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG für den Fall ausgesprochen, dass die Geldstrafe nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wird.

Wann wird im Finanzstrafrecht eine Verbandsgeldbuße verhängt?

Die Verbandsgeldbuße gemäß § 28a FinStrG richtet sich gegen Verbände (z.B. GmbH, AG, OG, GmbH & Co KG etc.). Es handelt sich um eine Geldstrafe. Diese Geldstrafe ist im Finanzstrafverfahren als Geldsummenstrafe ausgestaltet:

Dies bedeutet, dass sich die Höhe der Geldstrafe nach dem Ein- oder Mehrfachen des strafbestimmenden Wertbetrages richtet.

Wann kann es bei Steuerhinterziehung zum Entzug von Berechtigungen (z.B. Gewerbeberechtigung) gemäß § 27 FinStrG kommen?

Bei der Verurteilung wegen eines Finanzvergehens durch das Gericht zu einer Freiheitsstrafe kann dem Verurteilten eine auf Grund eines Bundesgesetzes erlangte Berechtigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden, wenn die Berechtigung zur Begehung der Tat missbraucht worden ist.

Die Entziehung erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch die zuständige Behörde.

 

Was bedeutet „Schwitzen statt Sitzen“?

Bei der Verhängung einer Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall ausgesprochen, dass die Geldstrafe nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wird. Der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen gemäß § 3a StVG erbringt („Schwitzen statt Sitzen“).

Dies ist bei Ersatzfreiheitsstrafen nur möglich, sofern sie nicht neun Monate oder länger dauern.

Ist im Finanzstrafrecht eine Diversion möglich?

Bei der Diversion liegt zwar ein Sachverhalt vor, der angeklagt werden könnte, die Staatsanwaltschaft tritt aber unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig von der Anklageerhebung zurück. Ergebnis der erfolgreichen Diversion ist, dass es zu keiner Verurteilung kommt.

Eine Diversion scheint auch nicht im Strafregister auf, sondern wird bei der Staatsanwaltschaft nur intern vermerkt.

Eine Diversion ist im Finanzstrafverfahren nicht möglich.

Wie hoch ist die Strafe bei Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG?

Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Neben der Geldstrafe ist unter Umständen auch auf eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.

Wie hoch ist die Strafe bei Schmuggel gemäß § 35 FinStrG?

Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet. Neben der Geldstrafe ist unter Umständen auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag EUR 100.000,00, ist auf eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.

 

Wie hoch ist die Strafe bei Abgabenbetrug gemäß § 39 FinStrG?

Wer einen Abgabenbetrug begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände (z.B. GmbH, AG, OG, GmbH & Co KG etc.) sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen.

Wer einen Abgabenbetrug mit einem EUR 500.000,00 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden.

Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu acht Millionen Euro zu bestrafen.

Wie hoch ist die Strafe bei grob fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG?

Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.

Wie hoch sind die Strafen bei Finanzordnungswidrigkeiten?

Die Strafen bei Finanzordnungswidrigkeiten reichen von EUR 5.000,00 (z.B. § 51 FinStrG), über EUR 25.000,00 (z.B. § 49 FinStrG) bis hin zu EUR 100.000,00 (z.B. § 51 bFinStrG) oder mehr. Bei Verletzung der Pflicht zur Schenkungsmeldung kann eine Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des geschenkten Vermögens verhängt werden (§ 49a FinStrG).

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